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Allgemeines

Rechliche Rahmenbedingungen sowie Fragen und Antworten die sich nicht speziell auf einen Studiengang beziehen.

Anwesenheitspflichten

Das Bayrische Hochschulgesetz schreibt in Art. 3 Abs. 4 eine sehr allgemeine Freiheit im Studium fest, welche von der Hochschule nur Eingeschränkt werden dürfen um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewähleisten.

Die Rechtsabteilung der LMU hat darauf basierend eine Erklärung erstellt, welche Anwesenheitspflichen in den meisten Fällen ausschließt. Anwesenheitspflichten müssen grundsätzlich in der Prüfungsordnung stehen und Begründet sein. Einzig gültige Begründungen für Anwesenheit sind dabei Veranstaltungen bei denen alle Anwesend sein müssen (z.B. Orchester) oder bei denen man an einem besonderen Ort sein muss (z.B. experimentelle Praktika).

Dies schließt Anwesenheitspflichten in Vorlesungen und Übungen grundsätzlich aus. Auch für Seminare ist damit eine Anwesenheitspflicht ausgeschlossen, eine allgemeine Begründung wie "die Diskussion aller ist Teil des Seminars" ist nicht ausreichend.

Bonuspunkte auf Übungsblätter

Da verpflichtende Übungsblattangaben meist unzulässig sind werden häufig Regelungen eingeführt, welche das Bearbeiten von Übungsblättern mit einem Noten-/Punktebonus auf die Klausur belohnt. Diese Systeme leben alle in einer rechtlichen Grauzone, da es sie nach der Prüfungsordnung nicht gibt (und vermutlich auch nie geben wird).

Dies heißt jedoch nicht das im Rahmen eines Bonussystemes alles möglich ist. Die Art und Ausgestaltung des Bonussystemes muss am Anfang des Semesters bekannt gegeben werden und kann nicht nach belieben geändert werden. Desweiteren darf das Bonussystem den Charakter der Klausur nicht grundlegend Ändern und keine negativen Auswirkungen auf diejenigen haben die keine Bonuspunkte haben. Dies bedeuted das das Bonussystemnur Belohnen und nicht Bestrafen darf und der Einfluss der Bonuspunkte auf das Klausurergebnis nicht zu groß (grob ein bis zwei Notenstufen) sein darf. Desweiteren muss die 1.0 auch ohne Bonuspunkte realistisch zu erreich sein, realistisch bedeutet das der Punktebereicht für die 1.0 nicht kleiner als der für die Notenstufen darunten sein darf.

Fehlerhafte Klausurangaben

Fehler in der Klausur, bzw. Allgemein im Ablauf der Prüfung müssen nach allen Prüfungsordnungen vor Bekanntgabe des Ergebnisses, spätestens aber einen Monat nach Prüfung, schriftlich beim Prüfungsamt, bzw. beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemeldet werden.

Quelle: jeweilige Prüfungsordnung, Paragraph "Mängel im Prüfungsverfahren"

Klausureinsicht

Zu jeder Klausur muss es eine Einsicht geben, in welcher man sich seine Klausur, die Korrektur, sowie die dazugehörende Angabe anschauen kann. Im Falle einer mündlichen Prüfung bezieht sich dies auf das angefertigte Protokoll.

Desweiteren ist es erlaubt eine Kopie für den eigenen Gebrauch anzufertigen (z.B. durch abfotografieren mit dem Handy), bzw. es müssen auf Anfrage Kopien erstellt werden. In dem zweiten Fall dürfen Kopierkosten in Rechnung gestellt werden, diese müssen jedoch in normalen Rahmen (5-10ct pro Seite) liegen.

Quelle: Prüfungsordnungen; Mail der Rechtsabteilung

Fehler in der Korrektur

Ein Dozent hält sich nicht daran!

Wenn sich ein Dozent nicht an die Regeln der Prüfungsordnung hält sprecht erstmal den Dozenten drauf an und erklärt ihm das das nicht zulässig ist. Wir haben alles soweit es geht mit Referenzen versehen, so dass ihr die entsprechenden Stellen als Argumentationshilfe nehmen könnt. Am besten macht das nicht einer alleine, sondern möglichst viele.

Ist der Dozent uneinsichtig, oder wollt ihr nicht persönlich mit dem Dozenten reden, so wendet euch an uns. Wir als Fachschaft können gegenüber dem Dozenten anders argumentieren, da wir nicht direkt Teilnehmer der Veranstaltung sind. Außerdem kennen wir die wichtigen Personen und Stellen an der Uni für den Fall das der Dozent komplett uneinsichtig ist.

Stand: 05. Mai 2015


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